Zur Unfallversicherung bei Unfall auf Weg zu angeordneten Bewerbungstraining

SG Berlin, Urteil vom 09.07.2012 – S 25 U 231/11

Ein Bewerbungstraining ist nicht geeignet, über die Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Derartige Kurse sollen keine berufsspezifischen Kenntnisse vermitteln, sondern dienen lediglich der Vermittlung allgemeiner Grundlagenkenntnisse ohne Bezug auf ein bestimmtes Berufsgebiet. (Rn.31)

Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, sind kraft Gesetzes unfallversichert (Rn. 34).

Rechtsgrund für diesen Versicherungsschutz sind das Rechtsverhältnis zur Arbeitsverwaltung und die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Pflichten. Den meldepflichtigen Personen soll bei der Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der von der Verwaltung für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise gewährt werden, wie ihn ein Arbeitnehmer in Bezug auf den Weg zum und den Aufenthalt am Arbeitsplatz hat. Es handelt sich quasi um das Korrelat zu den rechtlichen Nachteilen, die ein Arbeitsloser erfährt, wenn er sich der Meldepflicht entzieht. Ein allgemeiner Versicherungsschutz für Arbeitslose und Arbeitssuchende ist damit allerdings nicht gewollt, zumal die Erlangung eines Arbeitsplatzes vor allem auch im Interesse des Arbeitslosen steht. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind daher nach der Gesetzesbegründung allgemeine Hinweise, Empfehlungen und die Aushändigung von Merkblättern (Rn. 35).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 wird aufgehoben.

Gegenüber der Beigeladenen wird festgestellt, dass das Ereignis vom 6. Juli 2010 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen erfolgt zwischen den Beteiligten keine Kostenerstattung.

Tatbestand

1 Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

2 Der im Jahr 1978 geborene Kläger stürzte am 6. Juli 2010 auf seinem Heimweg von einer durch die I… GmbH im Auftrag des Jobcenter Steglitz-Zehlendorf veranstaltete Fortbildungsmaßnahme mit dem Fahrrad. Dabei zog er sich laut ärztlicher Unfallmeldung eine Schulterluxation mit Mehrfachfragmentierung des großen Höckers am Oberarmknochen (Tuberculum majus) und eine Hüftgelenkspfannenfraktur (Acetabulumfraktur) zu.

3 Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 6. Juli 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Bei der Maßnahme, an der der Kläger zum Unfallzeitpunkt teilgenommen habe, habe es sich um ein Bewerbungstraining gehandelt. Diese Maßnahme erfülle die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht, da hierdurch keine konkreten beruflichen Kenntnisse vermittelt würden, sondern lediglich allgemeine Kompetenzen zur Verbesserung der Bewerbungschancen.

4 Hiergegen legte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigte mit am 17. Februar 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, der im Folgenden nicht weiter begründet wurde.

5 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen des Ausgangsbescheides.

6 Am 5. April 2011 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Bis zu dem Unfall sei in dem Kurs ein Bewerbungstraining durchgeführt worden. Was während dieser Maßnahme tatsächlich gemacht worden sei, könne nicht mitgeteilt werden und ergebe sich auch nicht aus den Verwaltungsakten.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 aufzuheben und

9 gegenüber der Beklagten festzustellen, dass das Ereignis vom 6. Juli 2010 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

10 hilfsweise,

11 gegenüber der Beigeladenen festzustellen, dass das Ereignis vom 6. Juli 2010 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend teilte sie mit, die Firma I… GmbH sei ihr Mitglied, und sie sei insoweit grundsätzlich für Beschäftigte dieses Unternehmens zuständig.

15 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie vertritt die Auffassung, es bestehe vorliegend kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, da der Kläger nicht zu dem von dem Schutzzweck dieser Norm umfassten Personenkreis gehöre. Von dieser Vorschrift werde eine konkrete, im Einzelfall an den Kläger gerichtete Aufforderung verlangt. Hierunter falle nicht die Teilnahme an einer Maßnahme, die auf der Grundlage einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtend sei. Bei überbetrieblichen, von der Agentur für Arbeit nach §§ 46 ff. SGB II geförderten Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, die von Bildungsträgern durchgeführt werden, bestehe Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Zuständig für die gesamte Maßnahme sei der für den Bildungsträger zuständige Unfallversicherungsträger (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII).

18 Die Kammer hat eine schriftliche Mitteilung der Firma I… zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme, an der der Kläger teilgenommen hatte, eingeholt (Auskunft der Firma I… vom 6. Januar 2012).

19 Die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie – in Auszügen – die Leistungsakten des Jobcenters Steglitz-Zehlendorf haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten sowie des übrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die erhobene Feststellungsklage, die mit der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtungsklage verbunden ist, ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtsbeziehungen (§ 55 Abs 1 Nr. 1 SGG) sowohl zur Beklagten als auch zur Beigeladenen. Bedenken, auch die Beigeladene auf eine Feststellungsklage hin zu verurteilen, bestehen nicht, weil der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 SGG nicht auf Leistungsklagen beschränkt ist (vgl. BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO; BSG, Urteil vom 02.12.04, B 12 KR 23/04, Rn 13 Juris m.w. N., argumentum a maiore ad minus).

21 § 75 Abs. 5 SGG eröffnet den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit, in allen Fällen, in denen gegen einen in Wahrheit nicht passiv legitimierten Versicherungsträger Klage erhoben worden ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, ohne dass dadurch eine Klageänderung vorgenommen oder bewirkt würde (BSGE aaO und 14, 86, 89; BSG SozR Nr. 26, 27 zu § 75 SGG).

22 Die gegen die Beklagte erhobene Klage ist im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren auch begründet, wohingegen das gegen sie gerichtete Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zum Erfolg führt. Denn die Beklagte hat über die Anerkennung des Arbeitsunfalls als unzuständige Versicherungsträgerin entschieden (Ziffer I). Zuständig hierfür ist die Beigeladene (Ziffer II.).

I.

23 Hat die Beklagte über den Unfall vom 6. Juli 2010 als unzuständige Leistungsträgerin entschieden, so ist ihr Bescheid vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

24 Das streitgegenständliche Ereignis vom 6. Juli 2010 stellt nämlich keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, für den die Beklagte als die die Firma I… GmbH versichernde Berufsgenossenschaft einstandspflichtig wäre.

25 Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.

26 Lernende im Sinne dieser Vorschrift sind alle Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der genannten Einrichtungen, wobei die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung ohne praktische Bedeutung ist (BSG 43, 60). Es kann sich um gelernte oder ungelernte Personen handeln, um Berufstätige, die sich neben ihrer Berufstätigkeit weiter qualifizieren (BSG 35, 27; 43, 60), um Umschüler, die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erhalten (BSG SGb 1988, 80), um Teilnehmer an einem „berufspraktischen Jahr“ usw. Entscheidend ist, dass berufliche Kenntnisse erworben werden sollen. Nicht entscheidend ist, ob der Erwerb der Kenntnisse in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist (Schmitt, SGB VII Kommentar, 4. Auflage 2009, § 2 Rn. 20 m.w.N.).

27 Als berufliche Aus- und Fortbildungsstätten kommen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskurse und ähnliche Einrichtungen in Betracht. Zu den ähnlichen Einrichtungen gehören unter anderem Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, nicht dagegen das Fernstudium, da hier jeder Teilnehmer für sich allein lernt. Ebenfalls nicht erfasst wird in der Regel der Besuch von Volkshochschulen, da die Kurse meist nicht der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienen (Schmitt, SGB VII, aaO, § 2 Rn. 21 m.w.N.).

28 Die vorliegende, von der Firma I… veranstaltete Maßnahme stellte nach dem von der Beklagten mit dem Mitarbeiter der I…, Herrn H…r, geführten Gespräch ein Bewerbungstraining dar, an das sich ein Praktikum anschließen sollte. Es sollten also keine berufsspezifischen, sondern nur allgemein berufsvorbereitende Kenntnisse vermittelt werden.

29 Dies wurde auch bestätigt durch die von Seiten des Gerichts eingeholte Information der Firma I… mit Schreiben vom 6. Januar 2012. Danach handelte es sich bei dem durch den Kläger besuchten Kurs um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 37 und § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)/2008. Nach der Formulierung der Vergabeunterlagen war Inhalt der Maßnahme eine Eignungsanalyse, ein Integrationskurs, das Erlernen von Medienkompetenz und eine IT-Grundlagenqualifizierung, ein Bewerbungstraining und -coaching, eine Aktivierung von Eigenbemühungen und eine Vermittlung in Arbeit samt sozialpädagogischer Begleitung. Weiter heißt es in dem genannten Schreiben der Firma I…:

30 „In der Eignungsanalyse zeigte sich, dass bei Herrn Y. (Anmerkung: der Kläger) die Teilnahme an einem Integrationskurs nicht erforderlich war. Herr Y. wurde bis zum 6.7. von uns in Grundlagen der Medienkompetenz geschult und wurde auch im Erstellen einer Bewerbung trainiert.“

31 Ein entsprechendes Training ist jedoch nicht geeignet, über die Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Die durch den Kläger besuchten Kurse sollten keine berufsspezifischen Kenntnisse vermitteln, sondern dienten lediglich der Vermittlung allgemeiner Grundlagenkenntnisse ohne Bezug auf ein bestimmtes Berufsgebiet.

II.

32 Der Unfall vom 6. Juli 2010 unterfällt jedoch der Einstandspflicht der Beigeladenen, so dass der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag begründet ist.

33 Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 6. Juli 2010 zum gesetzlich durch die Beigeladene versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII.

34 Danach sind kraft Gesetzes versichert Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.

35 Rechtsgrund für diesen Versicherungsschutz sind das Rechtsverhältnis zur Arbeitsverwaltung und die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Pflichten. Den meldepflichtigen Personen soll bei der Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der von der Verwaltung für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise gewährt werden, wie ihn ein Arbeitnehmer in Bezug auf den Weg zum und den Aufenthalt am Arbeitsplatz hat (BSG vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 4/94SozR 3-2200 § 539 Nr. 32). Es handelt sich quasi um das Korrelat zu den rechtlichen Nachteilen, die ein Arbeitsloser erfährt, wenn er sich der Meldepflicht entzieht (vgl. Becker, Sozialrecht aktuell 2009, 95 ff.). Ein allgemeiner Versicherungsschutz für Arbeitslose und Arbeitssuchende ist damit allerdings nicht gewollt, zumal die Erlangung eines Arbeitsplatzes vor allem auch im Interesse des Arbeitslosen steht. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind daher nach der Gesetzesbegründung allgemeine Hinweise, Empfehlungen und die Aushändigung von Merkblättern (BT-Drs.13/2204 S. 75).

36 Der Kläger unterlag als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der allgemeinen Meldepflicht des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III. Er kam auch einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit bzw. eines beauftragten Dritten nach, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Dem Schreiben der Firma I… lässt sich entnehmen, dass die Teilnahme des als Eingliederungsmaßnahme des Jobcenters Steglitz-Zehlendorf durchgeführten Kurses für den Kläger bis zum Unfalltag verpflichtend war. Der an ihn gerichteten Aufforderung zur Anwesenheit kam er auch am 6. Juli 2010 nach. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich auf dem Heimweg des Klägers von dem Lehrgang der Firma I…. Diese Heimfahrt stand – nach der Handlungstendenz des Klägers – auch im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

37 An den – auch von der Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenen und zu den Akten dokumentierten – Angaben des Klägers zum Unfallhergang und zu seiner Handlungstendenz besteht für die Kammer kein Zweifel. Der Unfallhergang ergibt sich im Übrigen auch aus der ärztlichen Unfallmeldung des Krankenhauses B… B… vom 15. Juli 2010, die die Behandlung des Klägers am Unfalltag betrifft.

38 Der Unfall war nach der Theorie der wesentlichen Bedingung auch kausal für die erlittenen Verletzungen. Den genauen Umfang der dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 6. Juli 2010 zu gewährenden Leistungen wird nunmehr die Beigeladene zu klären haben.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Eine teilweise Belastung des Klägers mit seinen eigenen außergerichtlichen Kosten kam nicht in Betracht, auch wenn er mit seinem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag unterlegen ist und insoweit nur sein gegen die Beigeladene gerichteter Feststellungsantrag erfolgreich war. Es wäre unbillig, dem Kläger das Kostenrisiko für den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ausgetragenen Zuständigkeitsstreit aufzubürden.

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